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§ 146 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG)

Organisation, Verfahren und Steuerbezug - Steuerbehörden - Veranlagung der Steuer - Verfahrensrechtliche Stellung der steuerpflichtigen Person - Vertretung
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§ 146 Steuergesetz, StG

1. Die steuerpflichtige Person kann sich vor den Steuerbehörden vertraglich vertreten lassen, soweit ihre persönliche Mitwirkung nicht notwendig ist.

2. Als Vertreter oder Vertreterin wird zugelassen, wer handlungsfähig ist und in bürgerlichen Ehren und Rechten steht. Die Behörde kann den Vertreter oder die Vertreterin auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.

3. Die Steuerbehörden können von einer steuerpflichtigen Person mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland verlangen, dass sie einen Vertreter oder eine Vertreterin in der Schweiz bezeichnet.

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