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§ 145 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG)

Organisation, Verfahren und Steuerbezug - Steuerbehörden - Veranlagung der Steuer - Verfahrensrechtliche Stellung der steuerpflichtigen Person - Eröffnung von Entscheiden
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§ 145 Steuergesetz, StG

1. Verfügungen und Entscheide werden den Steuerpflichtigen schriftlich eröffnet. Sie sind als solche zu bezeichnen und haben eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.

2. Ist der Aufenthalt einer steuerpflichtigen Person unbekannt oder befindet sie sich im Ausland, ohne in der Schweiz einen Vertreter oder eine Vertreterin zu haben, kann ihr eine Verfügung oder ein Entscheid rechtswirksam durch Publikation im Kantonsblatt eröffnet werden.

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