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§ 144 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG)

Organisation, Verfahren und Steuerbezug - Steuerbehörden - Veranlagung der Steuer - Verfahrensrechtliche Stellung der steuerpflichtigen Person - Beweisabnahme
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§ 144 Steuergesetz, StG

1. Die von der steuerpflichtigen Person angebotenen Beweise müssen abgenommen werden, soweit sie geeignet sind, die für die Veranlagung erheblichen Tatsachen festzustellen.

2. Aufzeichnungen auf Bild- oder Datenträger haben die gleiche Beweiskraft wie Aufzeichnungen, die ohne Hilfsmittel lesbar sind. Sie sind den Steuerbehörden so vorzulegen, dass sie ohne Hilfsmittel lesbar sind. Die Steuerverwaltung kann Ausnahmen vorsehen.

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