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§ 142 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG)

Organisation, Verfahren und Steuerbezug - Steuerbehörden - Veranlagung der Steuer - Verfahrensrechtliche Stellung der steuerpflichtigen Person - Ehegatten
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§ 142 Steuergesetz, StG

1. Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, üben die nach diesem Gesetz der steuerpflichtigen Person zukommenden Verfahrensrechte und Verfahrenspflichten gemeinsam aus.

2. Sie unterschreiben die Steuererklärung gemeinsam. Ist die Steuererklärung nur von einem der beiden Ehegatten unterzeichnet, wird dem nichtunterzeichnenden Ehegatten eine Frist eingeräumt. Nach deren unbenutztem Ablauf wird die vertragliche Vertretung unter Ehegatten angenommen.

3. Rechtsmittel und andere Eingaben gelten als rechtzeitig eingereicht, wenn ein Ehegatte innert Frist handelt.

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