§ 141a Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG)
§ 141a Steuergesetz, StG
1. Die Steuerverwaltung betreibt zur Erfüllung ihrer Aufgaben ein Informationssystem. Dieses kann auch besondere Personendaten über administrative und strafrechtliche Sanktionen enthalten, die steuerrechtlich wesentlich sind.
1bis. Die Steuerverwaltung ist berechtigt, die Versichertennummer der Alters- und Hinterlassenenversicherung nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben systematisch zu verwenden.
2. Zur Gewährung der Amtshilfe im Sinne der §§ 139 bis 141 können Daten einzeln, auf Listen oder auf elektronischen Datenträgern übermittelt werden. Sie können auch mittels eines Abrufverfahrens zugänglich gemacht werden.
3. Bei Amtshilfe unter oder an Steuerbehörden sind alle diejenigen Daten von Steuerpflichtigen kostenlos weiterzugeben, die zur Veranlagung und Erhebung der Steuern dienen können, namentlich
a) die Personalien;
b) Angaben über den Zivilstand, den Wohn- und Aufenthaltsort, die Aufenthaltsbewilligung und die Erwerbstätigkeit;
c) Rechtsgeschäfte;
d) Leistungen des Gemeinwesens.
4. Im Übrigen sind, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, die Bestimmungen des kantonalen Informations- und Datenschutzgesetzes sinngemäss anwendbar.