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§ 141 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG) - d) Amtshilfe an andere Behörden

Organisation, Verfahren und Steuerbezug - Steuerbehörden - Veranlagung der Steuer - Allgemeine Verfahrensgrundsätze - Amtsgeheimnis, Amtshilfe, Datenschutz
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§ 141 Steuergesetz, StG · d) Amtshilfe an andere Behörden

1. Die Steuerbehörden erteilen den Verwaltungs- und Gerichtsbehörden des Kantons und der Gemeinden auf Ersuchen hin oder von sich aus alle erforderlichen Auskünfte, soweit hiefür ein vorrangiges öffentliches Interesse besteht und soweit diese Behörden die Auskünfte zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen. Die Auskunftspflicht besteht auch gegenüber den Verwaltungs- und Gerichtsbehörden anderer Kantone, soweit der andere Kanton Gegenrecht hält.

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