640.100
StGLFLT
CH-BS
§ 140 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG) - c) Amtshilfe von anderen Behörden
Organisation, Verfahren und Steuerbezug - Steuerbehörden - Veranlagung der Steuer - Allgemeine Verfahrensgrundsätze - Amtsgeheimnis, Amtshilfe, Datenschutz
§ 140 Steuergesetz, StG · c) Amtshilfe von anderen Behörden
1. Die Verwaltungs- und Gerichtsbehörden des Kantons und seiner Gemeinden haben ungeachtet einer allfälligen Geheimhaltungspflicht den Steuerbehörden des Kantons auf Ersuchen hin alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Sie können von sich aus Mitteilung machen, wenn nach Wahrnehmungen in ihrer amtlichen Tätigkeit die Wahrscheinlichkeit einer unvollständigen Versteuerung besteht.
2. Die gleiche Pflicht zur Amtshilfe haben Organe von Körperschaften und Anstalten, soweit sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen.
3. Die Steuerbehörden können gestützt auf Art. 39 Abs. 3 des Steuerharmonisierungsgesetzes die Behörden des Bundes und der anderen Kantone um Amtshilfe ersuchen.