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§ 138 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG) - a) Grundsatz

Organisation, Verfahren und Steuerbezug - Steuerbehörden - Veranlagung der Steuer - Allgemeine Verfahrensgrundsätze - Amtsgeheimnis, Amtshilfe, Datenschutz
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§ 138 Steuergesetz, StG · a) Grundsatz

1. Personen, die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut sind oder dazu beigezogen werden, haben über Tatsachen und Verhältnisse, die ihnen in Ausübung ihres Amtes bekannt werden, und über die Verhandlungen in den Behörden Stillschweigen zu bewahren und Dritten den Einblick in amtliche Akten zu verweigern.

2. Die Steuerbehörden geben Auskunft oder leisten Amtshilfe, soweit hiefür eine gesetzliche Grundlage im Bundesrecht oder im kantonalen Recht besteht.

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