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§ 137 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG)

Organisation, Verfahren und Steuerbezug - Steuerbehörden - Veranlagung der Steuer - Allgemeine Verfahrensgrundsätze - Ausstand
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§ 137 Steuergesetz, StG

1. Personen, die beim Vollzug dieses Gesetzes in einer Sache zu entscheiden oder an einer Verfügung oder Entscheidung in massgeblicher Stellung mitzuwirken haben, sind verpflichtet, in Ausstand zu treten, wenn sie

a) an der Sache ein persönliches Interesse haben;

b) * mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Verlobung, faktische Lebensgemeinschaft oder Kindesannahme verbunden sind;

c) Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;

d) aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.

2. Ist ein Ausstandsgrund streitig, entscheidet die vorgesetzte Behörde, bei Mitgliedern einer Kollegialbehörde die Kollegialbehörde.

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