§ 136 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG)
§ 136 Steuergesetz, StG
1. Die Rechtsprechung über Rekurse gegen Entscheide der Steuerverwaltung obliegt der Steuerrekurskommission. Ebenso ist die Steuerrekurskommission zuständig für die Rechtsprechung über Rekurse gegen Einspracheentscheide der Landgemeinden betreffend die kommunale Einkommens- oder Grundstückgewinnsteuer, sofern die Steuerrekurskommission in den kommunalen Steuerordnungen als Rekursinstanz bezeichnet wird.
2. Die Steuerrekurskommission wird vom Regierungsrat bestellt. Sie besteht aus einem Präsidenten oder einer Präsidentin, einem Stellvertreter oder einer Stellvertreterin sowie zehn weiteren Mitgliedern. Ihre Amtsdauer beträgt vier Jahre. Sie trifft ihre Entscheide mindestens in Dreierbesetzung.
3. Der Regierungsrat erlässt die für die Organisation der Steuerrekurskommission erforderlichen Vorschriften. Die Steuerrekurskommission berichtet dem Regierungsrat regelmässig über ihre Tätigkeit.
4. In ihrer rechtsprechenden Tätigkeit ist die Steuerrekurskommission unabhängig.
5. Das Sekretariatspersonal wird durch die Steuerrekurskommission bestellt.