Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
640.100 StGLFLT CH-BS

§ 135 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG)

Organisation, Verfahren und Steuerbezug - Steuerbehörden - Steuerverwaltung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (281 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 135 Steuergesetz, StG

1. Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt, soweit nicht besondere Behörden bezeichnet sind, der Steuerverwaltung.

2. Die Organisation der Steuerverwaltung richtet sich nach den Vorschriften des kantonalen Organisationsgesetzes.

3. Die Steuerverwaltung steht unter der Aufsicht des Finanzdepartementes.

← § 134a Steuergesetz, StG Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG) § 136 Steuergesetz, StG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →