640.100
StGLFLT
CH-BS
§ 135 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG)
Organisation, Verfahren und Steuerbezug - Steuerbehörden - Steuerverwaltung
§ 135 Steuergesetz, StG
1. Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt, soweit nicht besondere Behörden bezeichnet sind, der Steuerverwaltung.
2. Die Organisation der Steuerverwaltung richtet sich nach den Vorschriften des kantonalen Organisationsgesetzes.
3. Die Steuerverwaltung steht unter der Aufsicht des Finanzdepartementes.