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§ 134a Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG)

Die einzelnen Steuern - Die Gewinn- und die Kapitalsteuer der juristischen Personen - 8. Abschnitt: Die Kapitaltaxe von Unternehmen im Schweizer Sektor des Flughafens Basel-Mulhouse
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§ 134a Steuergesetz, StG

1. Unternehmen im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über das am Flughafen Basel-Mülhausen anwendbare Steuerrecht vom 23. März 2017 entrichten für ihre im Schweizer Sektor des Flughafens befindlichen Betriebsstätten eine Kapitaltaxe.

2. Gegenstand der Kapitaltaxe ist das auf diese Betriebsstätten entfallende Eigenkapital. Dieses wird in sinngemässer Anwendung der Grundsätze des Bundessrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung ausgeschieden.

3. Als Eigenkapital steuerbar ist das Eigenkapital im Sinne von § 85 Abs. 1, 2 und 4 für die Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, das Eigenkapital im Sinne von § 86 Abs. 1 und 2 für die übrigen juristischen Personen und das Reinvermögen gemäss Jahresrechnung für die Personenunternehmen (Einzelunternehmen, Personengesellschaften).

4. Die Kapitaltaxe beträgt 1 Prozent des steuerbaren Eigenkapitals.

5. Die Kapitaltaxe wird für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben. Die Bestimmungen über Beginn und Ende der Steuerpflicht und über die zeitlichen Grundlagen bei der Vermögens- bzw. bei der Kapitalsteuer (§§ 8, 53, 54 bzw. §§ 63, 88, 89) gelten sinngemäss.

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