640.100
StGLFLT
CH-BS
§ 134 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG)
Die einzelnen Steuern - Die Gewinn- und die Kapitalsteuer der juristischen Personen - Die Erbschafts- und Schenkungssteuer - Zeitliche Grundlagen
§ 134 Steuergesetz, StG
1. Der Steueranspruch entsteht bei Vermögensübergängen
a) auf den Todesfall im Zeitpunkt, in dem der Erbgang eröffnet wird;
b) aus Nacherbschaft im Zeitpunkt, in dem die Vorerbschaft endigt;
c) aus Schenkung im Zeitpunkt des Vollzugs der Schenkung;
d) mit aufschiebender Bedingung im Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung.
2. § 133 bleibt vorbehalten.
3. Die Erbschafts- und Schenkungssteuer wird im Anschluss an ihre Entstehung veranlagt und erhoben.