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§ 134 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG)

Die einzelnen Steuern - Die Gewinn- und die Kapitalsteuer der juristischen Personen - Die Erbschafts- und Schenkungssteuer - Zeitliche Grundlagen
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§ 134 Steuergesetz, StG

1. Der Steueranspruch entsteht bei Vermögensübergängen

a) auf den Todesfall im Zeitpunkt, in dem der Erbgang eröffnet wird;

b) aus Nacherbschaft im Zeitpunkt, in dem die Vorerbschaft endigt;

c) aus Schenkung im Zeitpunkt des Vollzugs der Schenkung;

d) mit aufschiebender Bedingung im Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung.

2. § 133 bleibt vorbehalten.

3. Die Erbschafts- und Schenkungssteuer wird im Anschluss an ihre Entstehung veranlagt und erhoben.

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