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§ 133 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG)

Die einzelnen Steuern - Die Gewinn- und die Kapitalsteuer der juristischen Personen - Die Erbschafts- und Schenkungssteuer - Steuerberechnung - Periodische Erbschafts- und Schenkungssteuer
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§ 133 Steuergesetz, StG

1. Bei Vermögensübergängen, welche in einer Nutzniessung oder anderen periodischen Leistung bestehen, steht es der steuerpflichtigen Person gegen angemessene Sicherheitsleistung frei, die Erbschafts- und Schenkungssteuer jährlich auf den empfangenen periodischen Leistungen zu entrichten.

2. Der Zuschlag nach § 131 richtet sich nach dem Wert des gesamten steuerbaren Vermögensempfangs im Sinne von § 132.

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