640.100
StGLFLT
CH-BS
§ 131 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG) - b) Zuschläge
Die einzelnen Steuern - Die Gewinn- und die Kapitalsteuer der juristischen Personen - Die Erbschafts- und Schenkungssteuer - Steuerberechnung - Steuertarif
§ 131 Steuergesetz, StG · b) Zuschläge
1. Auf der einfachen Steuer wird ein Zuschlag erhoben. Dieser beträgt
25% bei einem Empfange bis zu CHF 100'000
50% bei einem Empfange bis zu CHF 200'000
75% bei einem Empfange bis zu CHF 500'000
100% bei einem Empfange bis zu CHF 1'000'000
125% bei einem Empfange bis zu CHF 2'000'000
150% bei einem Empfange bis zu CHF 3'000'000
175% bei einem Empfange von über CHF 3'000'000.
2. Beim Übergang von einer Zuschlagsstufe zur nächsten darf der Mehrbetrag der Erbschafts- und Schenkungssteuer nicht höher sein als der Mehrbetrag des Vermögensanfalls.