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§ 131 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG) - b) Zuschläge

Die einzelnen Steuern - Die Gewinn- und die Kapitalsteuer der juristischen Personen - Die Erbschafts- und Schenkungssteuer - Steuerberechnung - Steuertarif
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§ 131 Steuergesetz, StG · b) Zuschläge

1. Auf der einfachen Steuer wird ein Zuschlag erhoben. Dieser beträgt

25% bei einem Empfange bis zu CHF 100'000

50% bei einem Empfange bis zu CHF 200'000

75% bei einem Empfange bis zu CHF 500'000

100% bei einem Empfange bis zu CHF 1'000'000

125% bei einem Empfange bis zu CHF 2'000'000

150% bei einem Empfange bis zu CHF 3'000'000

175% bei einem Empfange von über CHF 3'000'000.

2. Beim Übergang von einer Zuschlagsstufe zur nächsten darf der Mehrbetrag der Erbschafts- und Schenkungssteuer nicht höher sein als der Mehrbetrag des Vermögensanfalls.

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