§ 130 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG) - a) Grundtarif
§ 130 Steuergesetz, StG · a) Grundtarif
1. Die einfache Steuer beträgt, vorbehältlich Abs. 3
a) *
b) 4% für Eltern und Adoptiveltern;
c) 6% für Grosseltern, Geschwister, Halbgeschwister, Schwiegerkinder, Stiefnachkommen, Schwieger- und Stiefeltern;
d) 8% für Neffen und Nichten;
e) 10% für Onkel und Tanten, Schwäger und Schwägerinnen;
f) 14% für alle weiteren gesetzlich erbberechtigten Verwandten sowie die nicht blutsverwandten Neffen und Nichten;
g) 18% für alle anderen Personen.
2. Die einfache Steuer beträgt 5 Prozent für juristische Personen im Sinne von § 66, die in Ermangelung einer Gegenrechtsvereinbarung nicht von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit sind.
3. Die einfache Steuer beträgt 6 Prozent bei Personen, welche zum Zeitpunkt der Entstehung des Steueranspruchs mit der zuwendenden Person seit mindestens fünf Jahren in gemeinsamem Haushalt mit gleichem steuerrechtlichem Wohnsitz gelebt haben. Abs. 1 lit. b bleibt vorbehalten.