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640.100 StGLFLT CH-BS

§ 130 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG) - a) Grundtarif

Die einzelnen Steuern - Die Gewinn- und die Kapitalsteuer der juristischen Personen - Die Erbschafts- und Schenkungssteuer - Steuerberechnung - Steuertarif
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§ 130 Steuergesetz, StG · a) Grundtarif

1. Die einfache Steuer beträgt, vorbehältlich Abs. 3

a) *

b) 4% für Eltern und Adoptiveltern;

c) 6% für Grosseltern, Geschwister, Halbgeschwister, Schwiegerkinder, Stiefnachkommen, Schwieger- und Stiefeltern;

d) 8% für Neffen und Nichten;

e) 10% für Onkel und Tanten, Schwäger und Schwägerinnen;

f) 14% für alle weiteren gesetzlich erbberechtigten Verwandten sowie die nicht blutsverwandten Neffen und Nichten;

g) 18% für alle anderen Personen.

2. Die einfache Steuer beträgt 5 Prozent für juristische Personen im Sinne von § 66, die in Ermangelung einer Gegenrechtsvereinbarung nicht von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit sind.

3. Die einfache Steuer beträgt 6 Prozent bei Personen, welche zum Zeitpunkt der Entstehung des Steueranspruchs mit der zuwendenden Person seit mindestens fünf Jahren in gemeinsamem Haushalt mit gleichem steuerrechtlichem Wohnsitz gelebt haben. Abs. 1 lit. b bleibt vorbehalten.

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