Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
640.100 StGLFLT CH-BS

§ 13 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG)

Die einzelnen Steuern - Die Einkommens- und die Vermögenssteuer der natürlichen Personen - Steuerpflicht[[1]](#titletitle_text_fn_904948_2_1_c) - Besondere Verhältnisse, Haftung - Mithaftung für die Steuer
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (281 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 13 Steuergesetz, StG

1. Mit der steuerpflichtigen Person haften solidarisch die Personen, die Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten im Kanton auflösen oder im Kanton gelegene Grundstücke oder durch solche gesicherte Forderungen veräussern oder verwerten, bis zum Betrag des Reinerlöses, wenn die steuerpflichtige Person keinen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hat.

2. Die Käufer- bzw. die Verkäuferschaft einer im Kanton gelegenen Liegenschaft haftet solidarisch bis zu 3 Prozent der Kaufsumme für die Steuer aus der Vermittlungstätigkeit der von ihr damit beauftragten steuerpflichtigen Person, wenn diese keinen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hat.

← § 12 Steuergesetz, StG Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG) § 15 Steuergesetz, StG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →