Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
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§ 129 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG)

Die einzelnen Steuern - Die Gewinn- und die Kapitalsteuer der juristischen Personen - Die Erbschafts- und Schenkungssteuer - Steuerberechnung - Steuerfreibeträge
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§ 129 Steuergesetz, StG

1. Von den der Erbschaftssteuer unterliegenden Vermögensübergängen werden 2000 Franken abgezogen.

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