640.100
StGLFLT
CH-BS
§ 129 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG)
Die einzelnen Steuern - Die Gewinn- und die Kapitalsteuer der juristischen Personen - Die Erbschafts- und Schenkungssteuer - Steuerberechnung - Steuerfreibeträge
§ 129 Steuergesetz, StG
1. Von den der Erbschaftssteuer unterliegenden Vermögensübergängen werden 2000 Franken abgezogen.