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§ 128 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG)

Die einzelnen Steuern - Die Gewinn- und die Kapitalsteuer der juristischen Personen - Die Erbschafts- und Schenkungssteuer - Bemessungsgrundlage - Abzüge
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§ 128 Steuergesetz, StG

1. Für die Steuerbemessung werden abgezogen

a) die auf der Erbschaft oder Zuwendung lastenden Schulden;

b) die Erbgangsschulden und die Kosten der Testamentsvollstreckung;

c) die Ansprüche der Hausgenossen gemäss Art. 606 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches;

d) die Kosten für Bestattung und Grabunterhalt;

e) die Gerichts- und Anwaltskosten für Ungültigkeits-, Herabsetzungs- und Erbschaftsklagen vom Anteil der belasteten erbberechtigten Person.

2. Ist ein Vermögensübergang mit einer Nutzniessung oder einer Verpflichtung zu einer periodischen Leistung belastet, so wird der Kapitalwert der Belastung abgezogen.

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