§ 127 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG)
§ 127 Steuergesetz, StG
1. Das übergehende steuerbare Vermögen wird grundsätzlich zum Verkehrswert im Zeitpunkt der Entstehung des Steueranspruchs bewertet.
2. Wertpapiere und Forderungen werden nach ihrem Kurswert und in Ermangelung eines solchen nach dem Verkehrswert oder nach dem inneren Wert bewertet. Falls deren Gesamtertragswert (Summe der Erträgnisse, kapitalisiert zu einem vom Regierungsrat festzulegenden Satz) niedriger ist als deren Gesamtverkehrswert (Summe der zu Kurs-, Verkehrs- oder inneren Werten bewerteten Wertpapiere und Forderungen) wird das Mittel der beiden Werte besteuert.
3. Grundstücke werden zum Verkehrswert bewertet; der Ertragswert kann angemessen berücksichtigt werden. Die Bewertungsvorschriften zur Vermögenssteuer gelten sinngemäss.
4. Nutzniessungen, Renten und andere periodische Leistungen werden nach ihrem Kapitalwert bewertet.
5. Bei Vermögensübertragungen aus Versicherungsvertrag richtet sich die Bewertung nach dem Rückkaufswert oder nach der ausbezahlten Versicherungssumme.