640.100
StGLFLT
CH-BS
§ 126 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG)
Die einzelnen Steuern - Die Gewinn- und die Kapitalsteuer der juristischen Personen - Die Erbschafts- und Schenkungssteuer - Steuerobjekt - Steuerfreie Vermögensübergänge
§ 126 Steuergesetz, StG
1. Steuerfrei sind unter Vorbehalt von § 132 Abs. 1
a) Gelegenheitsgeschenke im üblichen Masse;
b) Beiträge an den notwendigen Lebensunterhalt oder für die laufende Ausbildung;
c) der Hausrat;
d) Zuwendungen als Heiratsgut bis zum Betrag von 40 000 Franken;
e) Zuwendungen unter Lebenden bis zum Betrag von 10 000 Franken;
f) Zuwendungen zur Abwehr von Konkurs, Pfändung oder Pfandverwertung.