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§ 126 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG)

Die einzelnen Steuern - Die Gewinn- und die Kapitalsteuer der juristischen Personen - Die Erbschafts- und Schenkungssteuer - Steuerobjekt - Steuerfreie Vermögensübergänge
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§ 126 Steuergesetz, StG

1. Steuerfrei sind unter Vorbehalt von § 132 Abs. 1

a) Gelegenheitsgeschenke im üblichen Masse;

b) Beiträge an den notwendigen Lebensunterhalt oder für die laufende Ausbildung;

c) der Hausrat;

d) Zuwendungen als Heiratsgut bis zum Betrag von 40 000 Franken;

e) Zuwendungen unter Lebenden bis zum Betrag von 10 000 Franken;

f) Zuwendungen zur Abwehr von Konkurs, Pfändung oder Pfandverwertung.

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