640.100
StGLFLT
CH-BS
§ 124 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG) - d) Leistungen aus einem Arbeitsverhältnis
Die einzelnen Steuern - Die Gewinn- und die Kapitalsteuer der juristischen Personen - Die Erbschafts- und Schenkungssteuer - Steuerobjekt - Gegenstand der Steuer
§ 124 Steuergesetz, StG · d) Leistungen aus einem Arbeitsverhältnis
1. Keine Erbschafts- und Schenkungssteuer wird erhoben auf Leistungen des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin an den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin oder deren Erben, welche, wie Pensionen, Renten, Kapitalabfindungen, Gratifikationen und Dienstaltersgeschenke, ihren Grund im Arbeitsverhältnis haben und der Einkommenssteuer unterliegen.