Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
640.100 StGLFLT CH-BS

§ 124 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG) - d) Leistungen aus einem Arbeitsverhältnis

Die einzelnen Steuern - Die Gewinn- und die Kapitalsteuer der juristischen Personen - Die Erbschafts- und Schenkungssteuer - Steuerobjekt - Gegenstand der Steuer
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (281 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 124 Steuergesetz, StG · d) Leistungen aus einem Arbeitsverhältnis

1. Keine Erbschafts- und Schenkungssteuer wird erhoben auf Leistungen des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin an den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin oder deren Erben, welche, wie Pensionen, Renten, Kapitalabfindungen, Gratifikationen und Dienstaltersgeschenke, ihren Grund im Arbeitsverhältnis haben und der Einkommenssteuer unterliegen.

← § 123 Steuergesetz, StG Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG) § 125 Steuergesetz, StG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →