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§ 122 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG) - b) Zuwendungen unter Lebenden

Die einzelnen Steuern - Die Gewinn- und die Kapitalsteuer der juristischen Personen - Die Erbschafts- und Schenkungssteuer - Steuerobjekt - Gegenstand der Steuer
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§ 122 Steuergesetz, StG · b) Zuwendungen unter Lebenden

1. Der Schenkungssteuer unterliegen Zuwendungen unter Lebenden, mit denen die begünstigte Person aus dem Vermögen einer anderen Person ohne entsprechende Gegenleistung bereichert wird.

2. Zu den steuerbaren Zuwendungen gehören insbesondere Vorempfänge in Anrechnung an die künftige Erbschaft, Schenkungen unter Lebenden an Erben oder Nichterben und die Errichtung einer Stiftung zu Lebzeiten.

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