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§ 121 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG) - a) Erbrechtliche Vermögensübergänge

Die einzelnen Steuern - Die Gewinn- und die Kapitalsteuer der juristischen Personen - Die Erbschafts- und Schenkungssteuer - Steuerobjekt - Gegenstand der Steuer
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§ 121 Steuergesetz, StG · a) Erbrechtliche Vermögensübergänge

1. Der Erbschaftssteuer unterliegen alle Vermögensübergänge (Erbanfälle und Zuwendungen) kraft gesetzlichen Erbrechts oder aufgrund einer Verfügung von Todes wegen.

2. Zu den steuerbaren Vermögensübergängen gehören insbesondere solche aufgrund von Erbeinsetzung, Vermächtnis, Erbvertrag, Erbauskauf, Schenkung auf den Todesfall und Errichtung einer Stiftung auf den Todesfall.

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