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§ 12 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG)

Die einzelnen Steuern - Die Einkommens- und die Vermögenssteuer der natürlichen Personen - Steuerpflicht[[1]](#titletitle_text_fn_904948_2_1_c) - Besondere Verhältnisse, Haftung - Gesellschaften und kollektive Kapitalanlagen
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§ 12 Steuergesetz, StG

1. Das Einkommen und Vermögen von einfachen Gesellschaften, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften wird den einzelnen Teilhabern und Teilhaberinnen anteilmässig zugerechnet.

2. Die in der Schweiz wohnenden Teilhaber und Teilhaberinnen an einer einfachen Gesellschaft, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft haften solidarisch mit der steuerpflichtigen Person bis zum Betrag ihrer Gesellschaftsanteile für die kraft der Beteiligung geschuldeten Steuern der im Ausland wohnenden Teilhaber und Teilhaberinnen.

3. Ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit, die aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig sind, entrichten ihre Steuern nach den Bestimmungen für die juristischen Personen.

4. Das Einkommen und Vermögen von kollektiven Kapitalanlagen gemäss dem Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006 wird den Anlegern und Anlegerinnen anteilmässig zugerechnet; ausgenommen hievon sind die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz.

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