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§ 119 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG)

Die einzelnen Steuern - Die Gewinn- und die Kapitalsteuer der juristischen Personen - Die Erbschafts- und Schenkungssteuer - Steuerpflicht - Steuernachfolge und Haftung
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§ 119 Steuergesetz, StG

1. In die Rechte und Pflichten einer verstorbenen steuerpflichtigen Person treten ihre Erben und Erbinnen ein.

2. Für die Erbschaftssteuer haftet jede erbberechtigte Person solidarisch bis zum Betrag ihres Erbteils.

3. Für die Schenkungssteuer haftet der Schenker oder die Schenkerin solidarisch mit der steuerpflichtigen Person.

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