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§ 117 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG)

Die einzelnen Steuern - Die Gewinn- und die Kapitalsteuer der juristischen Personen - Die Erbschafts- und Schenkungssteuer - Steuerpflicht - Steuersubjekt
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§ 117 Steuergesetz, StG

1. Steuerpflichtig ist der Empfänger oder die Empfängerin des übergehenden Vermögens (Erben, Vermächtnisnehmer, Beschenkte, Berechtigte, Begünstigte).

2. Bei Nacherbeneinsetzung sind sowohl die Vor- als auch die Nacherben steuerpflichtig.

3. Bei Übergang von Nutzniessungen und periodischen Leistungen ist der Nutzniesser bzw. die Nutzniesserin oder der Leistungsempfänger bzw. die Leistungsempfängerin steuerpflichtig.

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