640.100
StGLFLT
CH-BS
§ 117 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG)
Die einzelnen Steuern - Die Gewinn- und die Kapitalsteuer der juristischen Personen - Die Erbschafts- und Schenkungssteuer - Steuerpflicht - Steuersubjekt
§ 117 Steuergesetz, StG
1. Steuerpflichtig ist der Empfänger oder die Empfängerin des übergehenden Vermögens (Erben, Vermächtnisnehmer, Beschenkte, Berechtigte, Begünstigte).
2. Bei Nacherbeneinsetzung sind sowohl die Vor- als auch die Nacherben steuerpflichtig.
3. Bei Übergang von Nutzniessungen und periodischen Leistungen ist der Nutzniesser bzw. die Nutzniesserin oder der Leistungsempfänger bzw. die Leistungsempfängerin steuerpflichtig.