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§ 115 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG)

Die einzelnen Steuern - Die Gewinn- und die Kapitalsteuer der juristischen Personen - Die Grundstücksteuer - Steuerberechnung - Anrechnung an die Gewinn- und die Kapitalsteuer
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§ 115 Steuergesetz, StG

1. Die Grundstücksteuer wird an die Gewinn- und die Kapitalsteuer der gleichen Steuerperiode angerechnet.

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