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§ 114 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG)

Die einzelnen Steuern - Die Gewinn- und die Kapitalsteuer der juristischen Personen - Die Grundstücksteuer - Steuerberechnung - Steuersatz
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§ 114 Steuergesetz, StG

1. Die Grundstücksteuer beträgt 2 Promille des steuerbaren Grundstückwertes.

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