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§ 113 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG)

Die einzelnen Steuern - Die Gewinn- und die Kapitalsteuer der juristischen Personen - Die Grundstücksteuer - Steuerobjekt - Steuerbefreiung
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§ 113 Steuergesetz, StG

1. Von der Grundstücksteuer ausgenommen sind die Grundstücke

a) der nach § 66 lit. a, b und h steuerbefreiten öffentlichen Gemeinwesen, Körperschaften und Anstalten;

b) der Krankenkassen und Krankenversicherer im Sinne von § 66 lit. e;

c) der nach § 66 lit. f und g steuerbefreiten juristischen Personen, soweit sie ausschliesslich und unmittelbar öffentlichen, gemeinnützigen oder religiösen Zwecken dienen;

d) von Unternehmungen, auf denen sich zur Hauptsache der eigene Betrieb oder der Betrieb einer nahestehenden Person abwickelt; die blosse Verwaltung und Nutzung oder der Handel mit Grundstücken gilt nicht als Betrieb in diesem Sinne.

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