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§ 112 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG)

Die einzelnen Steuern - Die Gewinn- und die Kapitalsteuer der juristischen Personen - Die Grundstücksteuer - Steuerobjekt - Gegenstand und Bewertung
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§ 112 Steuergesetz, StG

1. Die Grundstücksteuer wird auf dem Wert des Grundstücks am Ende der Steuerperiode erhoben.

2. Die Bewertung erfolgt nach den Bestimmungen zur Vermögenssteuer der natürlichen Personen.

3. Für Wohngenossenschaften kann der Regierungsrat Bewertungseinschläge vorsehen, wenn sie Rücklagen für Gebäuderenovationen bilden.

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