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640.100 StGLFLT CH-BS

§ 111 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG)

Die einzelnen Steuern - Die Gewinn- und die Kapitalsteuer der juristischen Personen - Die Grundstücksteuer - Steuersubjekt
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§ 111 Steuergesetz, StG

1. Die juristischen Personen entrichten auf den im Kanton gelegenen Grundstücken eine Grundstücksteuer.

2. Die Bestimmungen über die Steuerpflicht, die Steuernachfolge sowie die Mithaftung bei der Gewinn- und der Kapitalsteuer gelten sinngemäss.

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