640.100
StGLFLT
CH-BS
§ 111 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG)
Die einzelnen Steuern - Die Gewinn- und die Kapitalsteuer der juristischen Personen - Die Grundstücksteuer - Steuersubjekt
§ 111 Steuergesetz, StG
1. Die juristischen Personen entrichten auf den im Kanton gelegenen Grundstücken eine Grundstücksteuer.
2. Die Bestimmungen über die Steuerpflicht, die Steuernachfolge sowie die Mithaftung bei der Gewinn- und der Kapitalsteuer gelten sinngemäss.