640.100
StGLFLT
CH-BS
§ 110 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG)
Die einzelnen Steuern - Die Gewinn- und die Kapitalsteuer der juristischen Personen - Die Grundstückgewinnsteuer - Zeitliche Grundlagen
§ 110 Steuergesetz, StG
1. Der Steueranspruch entsteht
a) bei Veräusserungen mit der Übertragung des Eigentums am Grundstück;
b) bei Rechtsgeschäften, die sich wirtschaftlich wie eine Veräusserung auswirken, mit der Übertragung der wirtschaftlichen Verfügungsgewalt;
c) bei Belastungen eines Grundstücks mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten mit deren Eintragung im Grundbuch;
d) bei öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen mit dem Rechtsakt, der die Entschädigungsleistung rechtskräftig festsetzt.
2. Die Grundstückgewinnsteuer wird im Anschluss an ihre Entstehung veranlagt und erhoben.