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640.100 StGLFLT CH-BS

§ 110 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG)

Die einzelnen Steuern - Die Gewinn- und die Kapitalsteuer der juristischen Personen - Die Grundstückgewinnsteuer - Zeitliche Grundlagen
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§ 110 Steuergesetz, StG

1. Der Steueranspruch entsteht

a) bei Veräusserungen mit der Übertragung des Eigentums am Grundstück;

b) bei Rechtsgeschäften, die sich wirtschaftlich wie eine Veräusserung auswirken, mit der Übertragung der wirtschaftlichen Verfügungsgewalt;

c) bei Belastungen eines Grundstücks mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten mit deren Eintragung im Grundbuch;

d) bei öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen mit dem Rechtsakt, der die Entschädigungsleistung rechtskräftig festsetzt.

2. Die Grundstückgewinnsteuer wird im Anschluss an ihre Entstehung veranlagt und erhoben.

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