Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
640.100 StGLFLT CH-BS

§ 11 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG)

Die einzelnen Steuern - Die Einkommens- und die Vermögenssteuer der natürlichen Personen - Steuerpflicht[[1]](#titletitle_text_fn_904948_2_1_c) - Besondere Verhältnisse, Haftung - Erbschaften
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (281 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 11 Steuergesetz, StG

1. Stirbt die steuerpflichtige Person, so treten ihre Erben und Erbinnen in ihre Rechte und Pflichten ein.

2. Das Einkommen und Vermögen von Erbengemeinschaften wird den einzelnen Erben und Erbinnen anteilmässig zugerechnet; Erbengemeinschaften als solche sind nicht steuerpflichtig.

3. Die Erben und Erbinnen haben die ausstehenden Steuererklärungen abzugeben und die schon geschuldeten oder noch festzusetzenden Steuern vor der Verteilung des Nachlasses zu bezahlen oder sicherzustellen.

4. Die Erben und Erbinnen haften solidarisch für die vom Erblasser oder von der Erblasserin geschuldeten Steuern bis zur Höhe ihrer Erbteile.

5. Der überlebende Ehegatte haftet mit seinem Erbteil und dem Betrag, den er aufgrund ehelichen Güterrechts vom Vorschlag oder Gesamtgut über den gesetzlichen Anteil nach schweizerischem Recht hinaus erhält.

← § 10 Steuergesetz, StG Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG) § 12 Steuergesetz, StG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →