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§ 108 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG) - c) Verlustverrechnung

Die einzelnen Steuern - Die Gewinn- und die Kapitalsteuer der juristischen Personen - Die Grundstückgewinnsteuer - Steuerobjekt - Steuerbarer Gewinn
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§ 108 Steuergesetz, StG · c) Verlustverrechnung

1. Grundstückverluste werden mit Grundstückgewinnen desselben Kalenderjahres verrechnet.

2. Grundstückverlustüberschüsse aus Veräusserungen sind verrechenbar, soweit sie auf Verluste der sieben Vorjahre zurückgehen.

3. Geschäftsverluste von Selbständigerwerbenden und juristischen Personen sind, soweit sie nicht mit dem Einkommen oder Gewinn verrechnet werden können, vom steuerbaren Grundstückgewinn auf Grundstücken des Geschäftsvermögens abziehbar. Liegen im selben Kalenderjahr mehrere Grundstückgewinne vor, ist der Geschäftsverlust anteilig anzurechnen. Verbleibt nach der Anrechnung ein Verlustüberschuss, ist er auf die nächsten Steuerperioden im Sinne der §§ 30 und 75 vorzutragen.

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