§ 106 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG) - a) Berechnung
§ 106 Steuergesetz, StG · a) Berechnung
1. Als Grundstückgewinn gilt der Betrag, um den der Veräusserungserlös den Einstandswert übersteigt.
2. Als Veräusserungserlös gilt der Verkaufspreis mit allen Nebenleistungen des Erwerbers abzüglich der mit der Veräusserung verbundenen Kosten.
3. Als Einstandswert gilt unter Vorbehalt von § 105 Abs. 2 der Erwerbswert unter Berücksichtigung der mit dem Erwerb verbundenen Kosten und der wertvermehrenden Aufwendungen, soweit diese nicht bereits bei der Einkommens- oder Gewinnsteuer angerechnet werden konnten.
4. Für Grundstücke, die vor dem 1. Januar 2002 erworben worden sind, gilt als Einstandswert entweder der Realwert (Gebäudeversicherungswert per 31. Dezember 1999 unter Berücksichtigung der Altersentwertung zu diesem Zeitpunkt, Baunebenkosten und relativer Landwert nach Bodenwertkatalog per 31. Dezember 1999), erhöht um die seither vorgenommenen wertvermehrenden Aufwendungen, oder der nachgewiesene höhere Einstandswert nach Abs. 3.