640.100
StGLFLT
CH-BS
§ 103 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG)
Die einzelnen Steuern - Die Gewinn- und die Kapitalsteuer der juristischen Personen - Die Grundstückgewinnsteuer - Steuerpflicht - Steuerbefreiung
§ 103 Steuergesetz, StG
1. Von der Grundstückgewinnsteuerpflicht ausgenommen sind
a) die nach § 66 lit. a, b und h steuerbefreiten öffentlichen Gemeinwesen, Körperschaften und Anstalten;
b) die Krankenkassen und Krankenversicherer im Sinne von § 66 lit. e.