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640.100 StGLFLT CH-BS

§ 103 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG)

Die einzelnen Steuern - Die Gewinn- und die Kapitalsteuer der juristischen Personen - Die Grundstückgewinnsteuer - Steuerpflicht - Steuerbefreiung
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§ 103 Steuergesetz, StG

1. Von der Grundstückgewinnsteuerpflicht ausgenommen sind

a) die nach § 66 lit. a, b und h steuerbefreiten öffentlichen Gemeinwesen, Körperschaften und Anstalten;

b) die Krankenkassen und Krankenversicherer im Sinne von § 66 lit. e.

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