640.100
StGLFLT
CH-BS
§ 102 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG)
Die einzelnen Steuern - Die Gewinn- und die Kapitalsteuer der juristischen Personen - Die Grundstückgewinnsteuer - Steuerpflicht - Steuersubjekt
§ 102 Steuergesetz, StG
1. Steuerpflichtig ist der Veräusserer oder die Veräussererin.
2. Grundstückgewinne auf Nutzniessungsvermögen werden dem Eigentümer oder der Eigentümerin zugerechnet.