Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
640.100 StGLFLT CH-BS

§ 102 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG)

Die einzelnen Steuern - Die Gewinn- und die Kapitalsteuer der juristischen Personen - Die Grundstückgewinnsteuer - Steuerpflicht - Steuersubjekt
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§ 102 Steuergesetz, StG

1. Steuerpflichtig ist der Veräusserer oder die Veräussererin.

2. Grundstückgewinne auf Nutzniessungsvermögen werden dem Eigentümer oder der Eigentümerin zugerechnet.

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