640.100
StGLFLT
CH-BS
§ 101b Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG)
Die einzelnen Steuern - Die Gewinn- und die Kapitalsteuer der juristischen Personen - Die Quellensteuer - Empfänger und Empfängerinnen von Mitarbeiterbeteiligungen - Nachträgliche ordentliche Veranlagung
§ 101b Steuergesetz, StG
1. Bei stossenden Verhältnissen, insbesondere betreffend die im Quellensteuersatz einberechneten Pauschalabzüge, kann die Steuerverwaltung von Amtes wegen eine nachträgliche ordentliche Veranlagung zugunsten oder zuungunsten der steuerpflichtigen Person verlangen.