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640.100 StGLFLT CH-BS

§ 101 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG)

Die einzelnen Steuern - Die Gewinn- und die Kapitalsteuer der juristischen Personen - Die Quellensteuer - Empfänger und Empfängerinnen von Mitarbeiterbeteiligungen - Abgegoltene Steuer
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§ 101 Steuergesetz, StG

1. Die Quellensteuer tritt an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Steuer des Bundes, des Kantons und der Gemeinde auf dem Erwerbseinkommen. Nachträglich werden keine zusätzlichen Abzüge gewährt.

2. Bei Zweiverdienerehepaaren kann auf Antrag eine Korrektur des steuersatzbestimmenden Erwerbseinkommens für den Ehegatten vorgenommen werden.

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