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640.100 StGLFLT CH-BS

§ 100a Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG)

Die einzelnen Steuern - Die Gewinn- und die Kapitalsteuer der juristischen Personen - Die Quellensteuer - Empfänger und Empfängerinnen von Mitarbeiterbeteiligungen
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§ 100a Steuergesetz, StG

1. Personen, die im Zeitpunkt des Zuflusses von geldwerten Vorteilen aus gesperrten Mitarbeiteroptionen (§ 18b Abs. 3) im Ausland wohnhaft sind, werden für den geldwerten Vorteil anteilsmässig nach § 18d steuerpflichtig.

2. Die Steuer beträgt 26 Prozent des geldwerten Vorteils.

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