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640.100 StGLFLT CH-BS

§ 100 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG)

Die einzelnen Steuern - Die Gewinn- und die Kapitalsteuer der juristischen Personen - Die Quellensteuer - Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sowie juristische Personen ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz - Empfänger und Empfängerinnen von Vorsorgeleistungen
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§ 100 Steuergesetz, StG

1. Im Ausland wohnhafte Personen,

a) die aufgrund eines früheren öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses von einem Arbeitgeber, einer Arbeitgeberin oder einer Vorsorgekasse mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Pensionen, Ruhegehälter, Kapitalleistungen oder andere Vergütungen erhalten,

b) oder die aus privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Renten, Kapitalleistungen oder andere Vergütungen erhalten,

2. Als steuerbare Einkünfte gelten die Bruttoeinkünfte.

3. Bei Renten beträgt die Steuer 8 Prozent der steuerbaren Einkünfte.

4. Bei Kapitalleistungen wird die Steuer gemäss den Steuersätzen nach § 39 berechnet.

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