§ 10 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG)
§ 10 Steuergesetz, StG
1. Das Einkommen und Vermögen von Kindern unter elterlicher Sorge wird bis zum Ende des der Mündigkeit vorangehenden Jahres mit dem Einkommen und Vermögen des Inhabers oder der Inhaberin der elterlichen Sorge zusammengerechnet.
2. Üben die nicht gemeinsam veranlagten Eltern die elterliche Sorge gemeinsam für das Kind aus, wird dessen Einkommen und Vermögen mit dem Einkommen und Vermögen desjenigen Elternteils zusammengerechnet, der für den Unterhalt des Kindes zur Hauptsache aufkommt.
3. Für Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit wird das Kind selbständig besteuert.
4. Unter elterlicher Sorge stehende minderjährige Kinder haften solidarisch mit der steuerpflichtigen Person, die die elterliche Sorge innehat, bis zum Betrag des auf sie entfallenden Anteils an der Gesamtsteuer.
5. Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, haften solidarisch für denjenigen Teil an der Gesamtsteuer, der auf das Kindereinkommen oder -vermögen entfällt.