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§ 1 Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG)

Die einzelnen Steuern - Allgemeines - Steuerarten des Gesetzes
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§ 1 Steuergesetz, StG

1. Der Kanton erhebt nach diesem Gesetz folgende Steuern

a) eine Einkommens- und eine Vermögenssteuer von den natürlichen Personen;

b) eine Gewinn- und eine Kapitalsteuer von den juristischen Personen;

c) eine Quellensteuer;

d) eine Grundstückgewinnsteuer;

e) eine Grundstücksteuer von den juristischen Personen;

f) * eine Erbschafts- und Schenkungssteuer;

g) * eine Kapitaltaxe von Unternehmen im Schweizer Sektor des Flughafens Basel-Mulhouse.

Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG) § 2 Steuergesetz, StG →

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