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610.500 StBG CH-BS

§ 9 Staatsbeitragsgesetz (StBG) - Mehrfache Staatsbeiträge

Bemessung und Steuerung von Staatsbeiträgen - Allgemeines
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§ 9 StBG · Mehrfache Staatsbeiträge

1. Wer für dasselbe Vorhaben um mehrfache Staatsbeiträge nachsucht, muss dies dem zuständigen Departement mitteilen.

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