610.500
StBG
CH-BS
§ 9 Staatsbeitragsgesetz (StBG) - Mehrfache Staatsbeiträge
Bemessung und Steuerung von Staatsbeiträgen - Allgemeines
§ 9 StBG · Mehrfache Staatsbeiträge
1. Wer für dasselbe Vorhaben um mehrfache Staatsbeiträge nachsucht, muss dies dem zuständigen Departement mitteilen.