610.500
StBG
CH-BS
§ 8 Staatsbeitragsgesetz (StBG) - Anrechenbare Aufwendungen
Bemessung und Steuerung von Staatsbeiträgen - Allgemeines
§ 8 StBG · Anrechenbare Aufwendungen
1. Für die Bemessung von Staatsbeiträgen sind nur Aufwendungen anrechenbar, die für die sachgerechte und kostengünstige Erfüllung der unterstützten oder übertragenen Aufgabe erforderlich sind.