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610.500 StBG CH-BS

§ 8 Staatsbeitragsgesetz (StBG) - Anrechenbare Aufwendungen

Bemessung und Steuerung von Staatsbeiträgen - Allgemeines
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§ 8 StBG · Anrechenbare Aufwendungen

1. Für die Bemessung von Staatsbeiträgen sind nur Aufwendungen anrechenbar, die für die sachgerechte und kostengünstige Erfüllung der unterstützten oder übertragenen Aufgabe erforderlich sind.

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