§ 7a Staatsbeitragsgesetz (StBG) - Überbrückungsmassnahme
§ 7a StBG · Überbrückungsmassnahme
1. Läuft ein Staatsbeitrag aus und liegt gemäss Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz) vom 14. März 2012 die ordentliche Ausgabenkompetenz für die Erneuerung beim Grossen Rat, kann der Regierungsrat den Staatsbeitrag in Sinne einer Überbrückungsmassnahme maximal um ein Jahr ausserordentlich verlängern und die damit verbundene Ausgabe bis maximal zu ihrer bisherigen Höhe bewilligen, sofern
a) es sich dabei um einen Betriebsbeitrag handelt;
b) bis zum Ablauf des bisherigen Staatsbeitrags kein rechtskräftiger Beschluss des Grossen Rates zur Ausgabe vorliegt;
c) die verspätete Beschlussfassung nicht von der Empfängerin oder dem Empfänger des Staatsbeitrags verursacht worden ist und
d) Liquiditätsengpässe drohen, welche die Existenz der Empfängerin oder des Empfängers des Staatsbeitrags gefährden.
2. Bewilligt der Grosse Rat später einen höheren Betrag, wird der höhere Betrag rückwirkend gewährt. Andernfalls bleibt der vom Regierungsrat gemäss dieser Überbrückungsmassnahme gewährte Staatsbeitrag bis zu dessen Ablauf, jedoch maximal ein Jahr bestehen.