610.500
StBG
CH-BS
§ 7 Staatsbeitragsgesetz (StBG) - Zeitliche Beschränkung
Entstehung von Staatsbeitragsverhältnissen
§ 7 StBG · Zeitliche Beschränkung
1. Die Staatsbeiträge sind in der Regel auf vier Jahre zu befristen.
2. Abweichungen sind zu begründen.