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610.500 StBG CH-BS

§ 7 Staatsbeitragsgesetz (StBG) - Zeitliche Beschränkung

Entstehung von Staatsbeitragsverhältnissen
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§ 7 StBG · Zeitliche Beschränkung

1. Die Staatsbeiträge sind in der Regel auf vier Jahre zu befristen.

2. Abweichungen sind zu begründen.

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