610.500
StBG
CH-BS
§ 5 Staatsbeitragsgesetz (StBG) - Gesuch
Entstehung von Staatsbeitragsverhältnissen
§ 5 StBG · Gesuch
1. Die Gewährung von Staatsbeiträgen setzt voraus, dass ein schriftliches Gesuch oder eine schriftliche Offerte mit allen erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle eingereicht wird.
2. Die Gesuche und Offerten sind so auszugestalten und Anträge zeitlich so zu stellen, dass die notwendigen Beschlüsse über die Weiterführung oder Neugestaltung der Staatsbeitragsverhältnisse rechtzeitig vor Ablauf der Befristung gefasst werden können.