§ 3 Staatsbeitragsgesetz (StBG) - Finanzhilfe
§ 3 StBG · Finanzhilfe
1. Eine Finanzhilfe ist ein geldwerter Vorteil, der einer Empfängerin oder einem Empfänger ausserhalb der kantonalen Verwaltung gewährt wird, um freiwillig erbrachte Leistungen im öffentlichen Interesse zu erhalten oder zu fördern.
2. Die Gewährung von Finanzhilfen setzt voraus, dass
a) ein öffentliches Interesse an der erbrachten Leistung besteht;
b) die Leistung ohne die Finanzhilfe nicht hinreichend erbracht werden kann;
c) von den Gesuchstellenden eine ihnen zumutbare Eigenleistung erbracht wird und sie die übrigen Finanzierungsmöglichkeiten nutzen;
d) für eine sachgerechte und kostengünstige Leistungserbringung gesorgt wird.
3. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfen.
4. Finanzhilfen können mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.